One Marketing Vision
← Zurück zur Startseite

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Juli 2026

One Vision Marketing Management DWC-LLC
Stand: 01.01.2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen der One Vision Marketing Management DWC-LLC (nachfolgend „One Marketing Vision") und ihren Auftraggebern über die Erbringung von Marketing-, Beratungs-, Recruiting-, Content-, Web- und Produktionsleistungen.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.

(3) Individuell zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen, insbesondere im jeweiligen Angebot oder Auftrag, gehen diesen AGB vor.

(4) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, One Marketing Vision hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn One Marketing Vision in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(5) Diese AGB gelten in ihrer jeweils wirksam einbezogenen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte gleicher Art mit dem Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsarten

(1) Gegenstand des jeweiligen Vertrages ist die im individuellen Angebot, Auftrag oder in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Leistung von One Marketing Vision.

(2) Die rechtliche Einordnung der jeweiligen Leistung richtet sich nach ihrem tatsächlichen Inhalt und der individuellen Leistungsbeschreibung.

(3) Bei Beratungs-, Betreuungs-, Kampagnen-, Management-, Recruiting-, Social-Media- und Performance-Marketing-Leistungen schuldet One Marketing Vision grundsätzlich die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.

(4) Bei ausdrücklich vereinbarten, abnahmefähigen Arbeitsergebnissen, insbesondere individuell erstellten Webseiten, Landingpages, Funnels, Designs, Foto- oder Videoproduktionen, können ergänzend die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts sowie die Abnahmeregelungen dieser AGB gelten.

(5) Soweit nicht ausdrücklich in Textform vereinbart, werden insbesondere keine bestimmte Anzahl von Bewerbungen, Anfragen, Leads, Terminen, Einstellungen, Verkäufen, Reichweiten, Umsätzen oder sonstigen wirtschaftlichen Ergebnissen geschuldet.

(6) One Marketing Vision ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen qualifizierte Dritte (Subunternehmer, freie Mitarbeiter, Agenturen, Plattformdienstleister) einzusetzen.

§ 3 Vertragsschluss und Dokumentation

(1) Angebote von One Marketing Vision sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung, durch Gegenzeichnung eines Angebots oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

(3) Von One Marketing Vision übermittelte Gesprächszusammenfassungen, Briefings und Projektprotokolle dienen der Dokumentation und operativen Abstimmung. Der Auftraggeber soll erkennbare sachliche Unrichtigkeiten innerhalb von fünf Werktagen in Textform mitteilen.

Das Ausbleiben eines Widerspruchs führt nicht allein zu einer Vertragsänderung, einem Verzicht auf Rechte oder der Erweiterung des vereinbarten Leistungsumfangs. Die gesetzlichen Grundsätze über kaufmännische Bestätigungsschreiben bleiben unberührt.

§ 4 Vergütung und Zahlung

(1) Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

(2) Rechnungen werden elektronisch per E-Mail an die vom Auftraggeber benannte Rechnungsadresse übermittelt. Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Rechnungsstellung ausdrücklich zu.

(3) Laufende Vergütungen (insbesondere monatliche Betreuungs- oder Managementpauschalen) sind im Voraus zu Beginn des jeweiligen Leistungszeitraums fällig, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

(4) Einmalige Vergütungen und projektbezogene Honorare sind, soweit nicht anders vereinbart, ohne Abzug innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

(5) Bei Zahlungsverzug ist One Marketing Vision berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie eine Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt vorbehalten.

(6) Kosten für Rücklastschriften und fehlgeschlagene Zahlungseinzüge, die der Auftraggeber zu vertreten hat, trägt der Auftraggeber.

(7) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

(8) One Marketing Vision ist berechtigt, mit der Leistungserbringung erst nach Eingang vereinbarter Anzahlungen, Einrichtungsgebühren oder Vorauszahlungen sowie nach vollständiger Bereitstellung der erforderlichen Mitwirkungsleistungen zu beginnen.

(9) Vergütungen für ordnungsgemäß erbrachte Leistungen, bereits begonnene Projektarbeiten, verbindlich reservierte Kapazitäten, produzierte oder beauftragte Inhalte sowie bereits angefallene Media-, Lizenz-, Reise- und sonstige Fremdkosten werden nicht zurückerstattet.

Zwingende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen einer von One Marketing Vision zu vertretenden Pflichtverletzung, bleiben unberührt.

§ 5 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit richtet sich primär nach dem individuellen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.

(2) Vereinbarte Mindestlaufzeiten sind verbindlich. Eine ordentliche Kündigung während einer verbindlich vereinbarten Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen.

(3) Soweit das individuelle Angebot keine abweichende Verlängerungsregelung enthält, läuft ein Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit auf unbestimmte Zeit weiter und kann anschließend mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.

(4) Individuell im Angebot vereinbarte feste Verlängerungszeiträume gehen dieser Auffangregelung vor.

(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für One Marketing Vision insbesondere vor bei erheblichem Zahlungsverzug, wiederholt unterlassenen Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers oder bei Aufforderungen zu rechtswidrigem Verhalten.

(6) Kündigungen bedürfen der Textform.

(7) Soweit dem Auftraggeber bei einer werkvertraglichen Leistung ein gesetzliches Recht zur freien Kündigung zusteht, bleibt der Anspruch von One Marketing Vision auf die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bestehen. One Marketing Vision muss sich insbesondere ersparte Aufwendungen und einen tatsächlich erzielten oder böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen.

(8) Bei laufenden Dienstleistungs- und Betreuungsverträgen bleiben die bis zum wirksamen Vertragsende vereinbarten Vergütungen geschuldet, soweit der Auftraggeber keinen von One Marketing Vision zu vertretenden wichtigen Kündigungsgrund besitzt.

(9) Nach Vertragsende werden offene Vergütungen, angefallene Werbebudgets und vereinbarte Fremdkosten sofort fällig.

(10) Vom Auftraggeber bereitgestellte oder ihm gehörende Accounts, Domains und Zugangsdaten bleiben dessen Eigentum beziehungsweise unter seiner Kontrolle.

(11) Die Übergabe vereinbarter finaler Arbeitsergebnisse erfolgt nach vollständiger Zahlung.

(12) One Marketing Vision ist nicht verpflichtet, Projektdateien, Rohdaten oder nicht geschuldete Zwischenstände unbegrenzt zu archivieren. Nach vorheriger Mitteilung dürfen solche Daten frühestens 30 Tage nach Vertragsende gelöscht werden, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder abweichenden Vereinbarungen bestehen.

§ 6 Mitwirkungspflichten und Freigaben

(1) Der Auftraggeber stellt One Marketing Vision alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Materialien, Zugänge und Freigaben rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung.

(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass er zur Nutzung, Bereitstellung und Weitergabe sämtlicher übermittelter Inhalte, Marken, Logos, Bilder, Videos, Texte und personenbezogener Daten berechtigt ist und keine Rechte Dritter verletzt werden.

(3) Verzögerungen aufgrund unterlassener, verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung des Auftraggebers gehen nicht zu Lasten von One Marketing Vision. Vereinbarte Zeitpläne verlängern sich entsprechend.

(4) Erfolgt innerhalb einer gesetzten, angemessenen Frist keine Rückmeldung, können operative Entwürfe, Inhalte oder Kampagneneinstellungen als freigegeben behandelt werden, wenn One Marketing Vision bei der Übersendung ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

Die Frist beträgt grundsätzlich mindestens fünf Werktage, sofern Umfang oder Komplexität keine längere Frist erfordern.

Eine solche operative Freigabefiktion ersetzt weder die Abnahme einer abnahmebedürftigen Gesamtleistung noch eine ausdrückliche Vertragsänderung.

(5) Der Auftraggeber benennt mindestens einen entscheidungs- und freigabeberechtigten Ansprechpartner. Rückmeldungen dieser Person darf One Marketing Vision als für den Auftraggeber verbindliche Projektanweisung behandeln.

(6) Der Auftraggeber ist für die zeitnahe Bearbeitung eingehender Anfragen und Bewerbungen verantwortlich. Verzögerte, unterlassene oder ungeeignete Nachverfolgung kann die Kampagnenqualität und wirtschaftlichen Ergebnisse beeinträchtigen und liegt außerhalb des Verantwortungsbereichs von One Marketing Vision.

§ 7 Änderungswünsche, Korrekturen und Zusatzleistungen

(1) Der vereinbarte Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Angebot.

(2) Korrekturschleifen sind nur in der im Angebot ausdrücklich genannten Anzahl enthalten.

(3) Änderungswünsche, die nach einer Freigabe erfolgen, vom ursprünglichen Briefing abweichen oder zusätzliche Varianten, Seiten, Formate, Drehtage, Funktionen, Integrationen oder Leistungen erfordern, gelten als Zusatzleistung.

(4) One Marketing Vision informiert den Auftraggeber vor Umsetzung über erkennbaren zusätzlichen Aufwand. Zusatzleistungen werden nach gesondertem Angebot oder, wenn vereinbart, nach Zeitaufwand abgerechnet.

(5) Zeitpläne und Fertigstellungstermine verlängern sich angemessen, wenn zusätzliche Änderungswünsche oder verspätete Mitwirkungen den Aufwand erhöhen.

§ 8 Drittplattformen und höhere Gewalt

(1) Soweit Leistungen ganz oder teilweise über Drittplattformen erbracht werden (insbesondere Werbeplattformen, Social-Media-Dienste, Job-Portale, Analyse-, Tracking-, Hosting- und CRM-Anbieter), gelten ergänzend die jeweiligen Bedingungen dieser Anbieter.

(2) One Marketing Vision haftet nicht für Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Preisstruktur, Richtlinien, Sperrungen oder Ablehnungen von Konten, Kampagnen oder Inhalten durch Drittplattformen, soweit diese nicht von One Marketing Vision zu vertreten sind.

(3) Änderungen von Schnittstellen, Algorithmen, Richtlinien oder Preismodellen der Drittplattformen liegen außerhalb des Einflussbereichs von One Marketing Vision.

(4) Keine Partei haftet für Verzögerungen oder die vorübergehende Nichterfüllung von Pflichten, soweit diese auf Ereignissen außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs beruhen.

Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Krieg, Unruhen, Epidemien, Streiks, erhebliche Ausfälle von Energie-, Telekommunikations- oder Cloud-Infrastrukturen, Cyberangriffe auf externe Systeme sowie nicht von One Marketing Vision verursachte Ausfälle wesentlicher Drittplattformen.

Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich. Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

§ 9 Abnahme

(1) Soweit werkvertragliche Leistungen geschuldet sind, ist die jeweils vereinbarte Gesamtleistung abzunehmen.

(2) One Marketing Vision zeigt die Abnahmereife in Textform an und stellt das Arbeitsergebnis in geeigneter Form zur Prüfung bereit.

(3) Der Auftraggeber prüft eine zur Abnahme vorgelegte Leistung innerhalb einer angemessenen Frist. Diese beträgt grundsätzlich zehn Werktage, sofern Umfang oder Komplexität keine längere Frist erfordern.

(4) Innerhalb der Frist erklärt der Auftraggeber die Abnahme oder verweigert sie unter konkreter Benennung mindestens eines wesentlichen Mangels.

(5) Eine Leistung gilt nur dann nach Ablauf der Frist als abgenommen, wenn One Marketing Vision die Leistung fertiggestellt, eine angemessene Abnahmefrist gesetzt und bei Fristsetzung ausdrücklich auf die Folgen einer ausbleibenden Reaktion hingewiesen hat.

(6) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. One Marketing Vision ist berechtigt, gerügte Mängel im Rahmen der Nacherfüllung zu beseitigen.

(7) Nachträglich vom Auftraggeber gewünschte Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs stellen keine Mängel dar, sondern gelten als Zusatzleistung im Sinne von § 7.

(8) Die produktive Nutzung des Arbeitsergebnisses durch den Auftraggeber – insbesondere die Veröffentlichung, Live-Schaltung oder Weitergabe an Dritte – gilt als Abnahme, soweit nicht zuvor wesentliche Mängel in Textform gerügt wurden.

§ 10 Nutzungsrechte und Freistellung

(1) Nutzungsrechte an den vertraglich geschuldeten Arbeitsergebnissen entstehen erst mit vollständiger Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung.

(2) Art, Umfang, räumliche und zeitliche Reichweite der eingeräumten Nutzungsrechte ergeben sich aus dem individuellen Angebot. Ohne abweichende Regelung erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den finalen Arbeitsergebnissen für den vertraglich vorausgesetzten Zweck.

(3) Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, umfasst die geschuldete Leistung nicht die Herausgabe von:

  • bearbeitbaren Quelldateien
  • offenen Design- oder Projektdateien
  • Rohaufnahmen und ungeschnittenem Rohmaterial
  • internen Templates
  • Prompts
  • Frameworks
  • Arbeitsdateien
  • Entwicklungsumgebungen
  • internen Dokumentationen

(4) Open-Source-Komponenten, Stockmaterial, Schriftarten, Plugins, Musik, Plattformbestandteile und sonstige Drittinhalte unterliegen den jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber.

(5) Vom Auftraggeber bereitgestellte Domains, Werbekonten, Social-Media-Konten, CRM-Zugänge und sonstige Kundenaccounts bleiben dem Auftraggeber zugeordnet.

(6) Welche finalen Dateien, Formate, Quellcodes oder Zugänge übergeben werden, richtet sich ausschließlich nach dem individuellen Angebot.

(7) Der Auftraggeber stellt One Marketing Vision von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien, Angaben oder Weisungen beruhen und der Auftraggeber die Rechtsverletzung zu vertreten hat. One Marketing Vision informiert den Auftraggeber unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und stimmt die Rechtsverteidigung angemessen mit ihm ab.

§ 11 Referenznutzung

(1) One Marketing Vision darf den Unternehmensnamen, das Unternehmenslogo und bereits öffentlich veröffentlichte Projektbestandteile des Auftraggebers zu angemessenen Referenzzwecken verwenden, sofern der Auftraggeber dieser Nutzung nicht vor der erstmaligen Veröffentlichung in Textform widerspricht.

(2) Nicht öffentlich zugängliche Geschäftsinformationen, vertrauliche Ergebnisse, personenbezogene Daten sowie erkennbare Aufnahmen von Mitarbeitern, Kunden oder sonstigen Personen werden nur verwendet, wenn eine entsprechende Freigabe oder sonstige rechtliche Grundlage vorliegt.

(3) Anonymisierte Kennzahlen dürfen nur verwendet werden, wenn keine Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich sind und keine Geheimhaltungspflichten entgegenstehen.

(4) Der Auftraggeber kann einer zukünftigen Referenznutzung aus berechtigtem Grund in Textform widersprechen. Bereits produzierte Materialien sind innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist anzupassen, soweit dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist.

(5) Die Referenznutzung darf unter den Marken „One Marketing Vision" und „One Med Vision" erfolgen.

§ 12 Besondere Bedingungen für Websites, Foto- und Videoproduktion

(1) Browser- und Gerätekompatibilität wird nur für die im Angebot vereinbarten beziehungsweise bei Abnahme marktüblichen aktuellen Browserstände geschuldet.

(2) Dauerhafte Wartung, Updates, Backups, Sicherheitsüberwachung und Fehlerbehebung nach Projektabschluss sind nur enthalten, wenn ein Wartungs- oder Betreuungsvertrag besteht.

(3) Änderungen externer Plugins, Schnittstellen, APIs, Plattformen oder Themes liegen außerhalb des Einflussbereichs von One Marketing Vision.

(4) Rechtliche Pflichttexte, Barrierefreiheitsanforderungen und branchenspezifische regulatorische Prüfungen sind nur Bestandteil, wenn ausdrücklich vereinbart.

(5) Bei Foto- und Videoproduktionen stellt der Auftraggeber erforderliche Zugangs-, Dreh-, Gebäude-, Marken- und Personenfreigaben sicher.

(6) Wetterbedingte oder aus Sicherheitsgründen notwendige Produktionsverschiebungen gelten nicht als Pflichtverletzung.

(7) Bereits angefallene Reise-, Personal-, Location- und Fremdkosten bleiben bei vom Auftraggeber verursachter Verschiebung erstattungsfähig.

(8) Konkrete Storno- oder Verschiebungskosten richten sich nach dem individuellen Angebot.

(9) Rohmaterial wird nur übergeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 13 Einsatz KI-gestützter Werkzeuge

One Marketing Vision darf zur Unterstützung von Recherche, Konzeption, Text, Design, Bildbearbeitung, Analyse, Automatisierung und internen Arbeitsprozessen KI-gestützte Werkzeuge einsetzen.

Die fachliche Verantwortung für die geschuldete Leistung verbleibt bei One Marketing Vision.

Vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten dürfen nur unter Beachtung der anwendbaren Datenschutz-, Vertraulichkeits- und Auftragsverarbeitungsanforderungen verarbeitet werden.

Soweit Inhalte ganz oder teilweise mit generativen Werkzeugen erstellt werden, kann ohne ausdrückliche Vereinbarung keine absolute Einzigartigkeit oder Ausschließlichkeit bestimmter generischer Gestaltungselemente garantiert werden.

Individuell vereinbarte Nutzungsrechte an den finalen Arbeitsergebnissen bleiben hiervon unberührt.

§ 14 Haftung

(1) One Marketing Vision haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Für einfache Fahrlässigkeit haftet One Marketing Vision nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht:

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
  • bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels
  • bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie
  • bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
  • soweit eine Haftung aufgrund zwingender datenschutzrechtlicher Vorschriften besteht

(4) Soweit One Marketing Vision einfach fahrlässig für einen Datenverlust haftet, ist die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre.

(5) Eine weitergehende Haftung als in dieser Regelung vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

§ 15 Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien beachten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften. Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf dieser Website ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.

(2) Soweit One Marketing Vision personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO erforderlich ist, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

Der Auftraggeber stellt One Marketing Vision die zur rechtlichen Einordnung erforderlichen Informationen rechtzeitig bereit.

(3) Die Parteien behandeln sämtliche im Rahmen der Vertragsbeziehung erlangten, nicht offenkundigen Informationen vertraulich und verwenden diese ausschließlich zur Vertragsdurchführung.

(4) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt für drei Jahre nach Vertragsende fort. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie so lange, wie die betreffende Information rechtlich als Geschäftsgeheimnis geschützt ist.

(5) Nicht als vertraulich gelten Informationen, die öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder unabhängig entwickelt wurden.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vertragsbeziehung ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von One Marketing Vision. One Marketing Vision ist darüber hinaus berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie einzelvertraglicher Regelungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine wirksame und durchführbare Regelung treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.